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Für den Notfall

Wer sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet oder dringend ärztliche Hilfe benötigt, muss sich keine Gedanken um die Transportkosten machen, wenn er unter Telefon 112 den Rettungswagen ruft. Dasselbe gilt, wenn ein Krankenwagen über den bundesweiten ärztlichen Bereitschaftsdienst unter Telefon 116 117 geschickt wird. In diesen Fällen kommen die Krankenkassen in jedem Fall für die Kosten auf.

In allen anderen Fällen – zum Beispiel, wenn infolge eines operativen Eingriffs ambulant weitere Behandlungsmaßnahmen anstehen – benötigt der Patient ­üblicherweise eine ärztliche Verordnung für den Krankentransport.

Achtung: Diese muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Alle rechtlichen Details zur Verordnung von Krankenfahrten regelt die sogenannte Krankentransport-Richtlinie. Die Erstattung von Fahrten zu Kuren und zur Reha sollten Versicherte in jedem Fall vorab direkt mit ihrer Krankenkasse klären.

Bei stationären Behandlungen

„Grundsätzlich übernehmen gesetzliche Kassen Fahrt- und Transportkosten etwa mit dem Taxi nur noch im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung“, erklärt Michael Schnaars von der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB). In diesem Fall sei eine ärztliche Verordnung für die Erstattung der Fahrtkosten in der Regel nicht nötig. „Der Krankenkasse liegen über die Abrechnung des Krankenhauses die Behandlungszeiten vor. Der Patient kann zum Beispiel die Fahrt mit einem privaten Auto zu einem bevorstehenden Klinikaufenthalt bei der Kasse geltend machen.“ Pro Kilometer maximal 20 Cent.

Und: Patienten müssen immer einen gewissen Eigenanteil tragen. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent. Mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Kosten übernommen

Regelmäßige Taxifahrten in die Facharztpraxis können schnell ins Geld gehen. Vor allem dann, wenn Patienten kurzzeitig – also weniger als sechs Monate lang – auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Dann kann schon eine 15 Kilometer-Fahrt mit einem speziellen Taxi und besonderer Hilfeleistung des Fahrers 100 Euro kosten.

Betroffene können prüfen lassen, ob nicht eine dauerhafte Schwerbehinderung vorliegt, und einen Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis stellen (Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit). Oder checken lassen, ob Pflegegrad 3 oder höher vorliegt.

Für schwerbehinderte und stark pflegebedürftige Patienten übernehmen nämlich die Krankenkassen auch die Kosten für einen Transport zu ambulanten Terminen. Eine gute und unbürokratische Anlaufstelle sind die jeweiligen Landesberatungsstellen des Sozialverbandes VdK. „Wir informieren Bürger über die bestehende Rechtsgrundlage und geben unbürokratisch Auskunft über eine etwaige Kostenübernahme der Krankenkassen“, erläutert Britta Bühler vom VdK in Stuttgart.

Eine besondere Situation kann auch dann vorliegen, wenn Patienten über einen längeren Zeitraum – also länger als sechs Monate – eine regelmäßige Behandlung im Krankenhaus oder in einer Praxis brauchen.

Ambulante Behandlungen in der Praxis oder im Krankenhaus

Früher wurden Fahrten zu ambulanten Operationen oder Behandlungen häufig erstattet. Den „Taxischein“ für ältere Patienten, der früher laut Schnaars „wie am Fließband ausgestellt wurde“, gibt es jedoch nicht mehr. In besonderen Härtefällen aber werden die Kosten auch bei ambulanten Behandlungen übernommen. Denkbar ist das zum Beispiel für in ihrer Mobilität eingeschränkte Patienten, wenn die Fahrtkosten innerhalb von zwei Wochen nach einem Krankenhausaufenthalt anfallen. Oder bei Patienten, die zur Dialyse müssen oder zur Strahlen- oder Chemotherapie.

Das können Patienten tun, wenn Fahrtkosten nicht übernommen werden

Sind Patienten berufstätig, können sie versuchen, die entstandenen Beförderungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Ob das Finanzamt dies anerkennt, ist abhängig von Einkommen und Steuerklasse.

Weitere Möglichkeit: Widerspruch gegen die Verweigerung der Kostenübernahme durch die Kasse einlegen und diesen begründen. Mithilfe eines Anwalts muss dieser innerhalb eines Monats nach dem schriftlichen Ablehnungsbescheid der Krankenkasse erfolgen. Ohne Anwalt liegt die Frist bei einem Jahr. Dies kann zum Beispiel bei ambulanten Eingriffen zu einer Überprüfung des Falls seitens der Krankenkasse führen. Schnaars: „Kulanzentscheidungen sind möglich. Aber oftmals müssen Betroffene dann leider Grenzen bei der Kostenübernahme anerkennen.“

Weitere Informationen finden Interessierte online unter Gemeinsamer Bundesausschuss: Krankenbeförderung

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