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Unter Mutterschutz versteht man die Schutzvorschriften für Schwangere und Wöchnerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Diese Vorschriften sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle Frauen, die einen Job haben und damit in einem Arbeitsverhältnis stehen. Darunter fallen natürlich auch Teilzeitangestellte, Auszubildende, Geringverdienerinnen oder Heimarbeiterinnen. Seit dem 1. Januar 2018 greifen die Richtlinien auch für Schülerinnen und Studentinnen, die in der Zeit zum Beispiel von Pflichtveranstaltungen befreit werden können. Allerdings bestehen hier einige Besonderheiten.

Welcher Nationalität die Schwangere angehört, ist unerheblich: Wenn der Arbeitsplatz in Deutschland ist, gilt auch das Deutsche Mutterschutzgesetz. Das Gesetz greift nicht bei Selbständigen oder Hausfrauen.

Wann muss ich dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?

Am besten sobald wie möglich. Viele Frauen warten gerne die berüchtigte Drei-Monats-Hürde ab, da es in den ersten Wochen noch zu unerwarteten Abgängen kommen kann. Das Entscheidende ist: Nur wenn das Unternehmen von der Schwangerschaft weiß, kann es auch die entsprechenden Bestimmungen einhalten. Die Schutzvorschriften greifen also erst ab dem Moment der Inkenntnissetzung des Arbeitgebers.

Manchmal möchte der Arbeitgeber auch einen ärztlichen Nachweis über die Schwangerschaft erbracht haben. Dem müssen Sie nachkommen. Sollten Ihnen durch diese Bescheinigung Kosten entstehen, trägt diese allerdings der Arbeitgeber.

Viele Frauen möchten gerade in der Anfangsphase noch nicht, dass die Nachricht über die Schwangerschaft in der Firma oder im Büro die Runde macht. Keine Sorge, der Arbeitgeber darf diese Information nicht an Dritte weitergeben. Ausnahme: Die Mitteilung der Schwangerschaft an die zuständige Aufsichtsbehörde, die so genannten staatlichen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter. Das ist aber nur gut für die werdende Mutter. Diese Aufsichtsbehörde kontrolliert nämlich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Was bringt mir das Mutterschutzgesetz?

Der entscheidende Punkt ist, dass es dem Arbeitgeber untersagt ist, der werdenden Mutter in der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt zu kündigen. Es ist demnach auch verboten, dass der Arbeitgeber die Kündigung in diesem Zeitraum überhaupt ausspricht – selbst wenn der Kündigungstermin später als diese vier Monate liegen würde. Entscheidet sich die Mutter für die Elternzeit, gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf derselben. Auch für Frauen mit einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt nach der Gesetzesänderung vom 30. März 2017 ein Kündigungsschutz von vier Wochen.

Voraussetzung für diesen Schutz ist immer, dass beim Zugang der Kündigung eine Schwangerschaft besteht und das Unternehmen von der Schwangerschaft weiß. Es gibt allerdings noch die Möglichkeit, dem Arbeitgeber bis zu zwei Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft mitzuteilen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts beschied im November 2022: Weiß die Arbeitnehmerin selbst zum Kündigungszeitpunkt noch nichts von der Schwangerschaft, kann der Schwangerschaftsbeginn rückwirkend bestimmt werden – und zwar indem 280 Tage vom voraussichtlichen Entbindungstermin zurückgerechnet wird.

Geht eine Firma allerdings insolvent oder muss der Betrieb teilweise stillgelegt werden, kann auch die Schwangerschaft nicht mehr vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen. Wenn die Aufsichtsbehörde unter diesen besonderen Umständen der Kündigung zustimmt, ist diese auch wirksam.

Was mache ich bei einer rechtswidrigen Kündigung?

Auch oder gerade weil Sie schwanger sind, sollten Sie bei einem solchen Verhalten auf die Barrikaden gehen. Erklären Sie sich – am besten schriftlich – nicht mit dieser Kündigung einverstanden und fordern Sie das Unternehmen auf, die Kündigung zurück zu nehmen. Sie können sich daraufhin sofort an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Gleichzeitig sollten Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Nur so kann die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erreicht werden.

Sollten Sie gekündigt werden und erst nach der Drei-Wochen-Frist von Ihrer Schwangerschaft erfahren, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen die Klage erheben. Bei Fragen zum Kündigungsschutz können Sie sich auch an die zuständigen Mutterschutzaufsichtsbehörden wenden.

Welchen Schutz genieße ich an meinem Arbeitsplatz?

Kann die werdende Mutter ihre Vorsorgeuntersuchungen ganz oder  teilweise nur während der Arbeitszeit wahrnehmen, muss sie der  Arbeitgeber dafür freistellen. Der Arbeitsplatz darf für die werdende Mutter  keine Gefahren für Leben und Gesundheit darstellen. Das bedeutet beispielsweise ein mögliches Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren

  • wenn sie nach dem fünften Monat mehr als vier Stunden am Tag stehen müssen
  • wenn sie körperlich schwere Arbeiten verrichten müssen, das heißt  regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich  Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel  heben, bewegen oder befördern müssen
  • wenn sie bei Extrembedingungen (zum Beispiel Hitze, Kälte, Nässe,  Lärm, Erschütterungen) oder bei Aussetzung gesundheitsgefährdender  Stoffe (etwas Strahlen, Gase, Staub, chemische Schadstoffe) arbeiten  müssen
  • bei Geräte- oder Maschinenbedienung mit hoher Fußbeanspruchung oder grundsätzlich erhöhter Unfallgefahr
  • bei Akkord- und Fließbandarbeit
  • in Nachtschichten (zwischen 20 und 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen

Seit Januar 2018 dürfen Schwangere auch zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sofern einige Voraussetzungen erfüllt wurden. So muss die werdende Mutter ausdrücklich damit einverstanden und darf nicht ausschließlich alleine arbeiten.

Der Arbeitgeber muss jedoch alles tun, um Schwangere auch weiterhin im Unternehmen zu beschäftigen. Sprich, er ist angehalten, die Arbeitsbedingungen so umzugestalten, dass eine Gefährung ausgeschlossen ist oder – wenn dies nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist – muss einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Die Schutzvorschriften gelten im Übrigen auch für stillende Mütter.  Des Weiteren dürfen diese zum Beispiel auch Stillpausen in Anspruch  nehmen (zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde pro  Tag).

Was ist, wenn ich gar nicht mehr arbeiten kann?

In manchen Fällen geht es den werdenden Müttern aufgrund ihrer   Schwangerschaft körperlich so schlecht, dass sie ihrer Beschäftigung   nicht mehr nachgehen können. Ein Arzt muss dafür ein entsprechendes   Attest ausstellen und auf dieser Basis kann dann ein individuelles   Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses greift dann, wenn das   Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Weiterführung des   Jobs gefährdet wäre.

Statt eines generellen Beschäftigungsverbots kann man auch immer in   Erwägung ziehen, die Arbeitszeit zu reduzieren oder leichtere Arbeiten   zu verrichten. Der Arbeitgeber muss sich auf jeden Fall nach dem   Beschäftigungsverbot richten. Er kann nicht verlangen, dass sich die   Schwangere noch einmal von einem anderen, von ihm gewählten Arzt   untersuchen lässt.

Vorsicht: Das individuelle Beschäftigungsverbot kann nur   ausgesprochen werden, wenn die Beschwerden wirklich   schwangerschaftsbedingt sind. Liegt eine andere Krankheit zu Grunde,   muss der Arzt sie ganz normal krankschreiben. Gleiches gilt   selbstverständlich auch für den Zeitraum nach der Geburt.

Dank des so genannten Mutterschutzlohnes muss sich die Schwangere   keine Sorgen um Ihren Verdienst während eines Beschäftigungsverbotes   machen. Garantiert ist in dieser Zeit mindestens der bisherige   Durchschnittsverdienst. Das heißt: Der Mutterschutzlohn ist immer   mindestens der Durchschnittslohn, den Sie in den letzten drei Monaten   vor der Schwangerschaft verdient haben (bei wöchentlich ausbezahltem   Lohn gelten die letzten 13 Wochen).

Wie lange gehen die Schutzfristen?

Die Schutzfrist beginnt im Regelfall sechs Wochen vor der Geburt und   endet acht Wochen danach. Bei einer Frühgeburt, bei Mehrlingsgeburten   sowie nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich dieser   Zeitraum auf zwölf Wochen nach der Entbindung (dafür ist  jeweils ein ärztlicher Nachweis erforderlich). Bei einer Frühgeburt verlängert   sich der Zeitraum zudem um die Anzahl der Tage, die vor dem errechneten   Geburtstermin nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Wenn die schwangere Frau es ausdrücklich wünscht und eine   entsprechende Erklärung abgegeben hat, darf sie natürlich auch in dieser   Schutzfrist arbeiten. Nach der Geburt darf sie allerdings selbst bei   eigener Bereitwilligkeitserklärung nicht ihrer Beschäftigung nachgehen.

Wie viel Geld erhalte ich während des Mutterschutzes?

Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen   bezahlt. Man kann es frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen   Entbindungstermin beantragen und es beträgt maximal 13 Euro pro   Kalendertag. Es gilt für die bereits erwähnten sechs Wochen vor der   Entbindung, den Entbindungstag selbst und die acht bzw. zwölf Wochen   danach.

Ist das monatliche Nettoeinkommen höher als 390 Euro (also 30 Tage   mal 13 Euro), muss der Arbeitgeber die Differenz zum Mutterschaftsgeld   ausgleichen (Arbeitgeberzuschuss). Ausgangsbasis ist auch hier wieder   der vergangene Durchschnittsverdienst (minus gesetzliche Abzüge).

Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind,   sondern privat oder familienversichert sind, erhalten ein   Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro. Der Ausgleich durch den   Arbeitgeber wird natürlich auch hier vorgenommen.

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