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Sie sind schwanger und sehnen den Tag herbei, an dem Sie Ihr Kleines endlich in den Armen halten können? Wahrscheinlich vertreiben Sie sich die lange Zeit des Wartens damit, zu Hause alles für den Nachwuchs vorzubereiten. Doch neben Kinderzimmer einrichten und Kliniktasche packen müssen leider auch ein paar leidige Formalitäten erledigt werden.

Elternzeit beantragen

Sind Sie berufstätig und möchten Sie Elternzeit nehmen, müssen Sie dies spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich anmelden. In diesem Schreiben müssen Sie bereits festlegen, wie Sie die ersten 24 Monate Ihrer Elternzeit gestalten möchten. Planen Sie beispielsweise in Teilzeit zu arbeiten? Dann geben Sie am besten gleich die gewünschte Stundenzahl und die genauen Arbeitszeiten an. Tipp: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, was Sie mit Ihrem Vorgesetzten vereinbart haben.

Für Unverheiratete: Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Erwarten Sie also Nachwuchs und sind nicht miteinander verheiratet, kann der werdende Vater bereits während der Schwangerschaft die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht oder beim Notar erfolgen. Beim Jugend- und Standesamt ist sie gebührenfrei.

Der Vater benötigt dazu seine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch. Beide Eltern müssen zudem einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Mutter sollte zudem den Mutterpass dabei haben, um den voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes nachzuweisen.

Gemeinsames Sorgerecht

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und auch nach der Geburt keine Hochzeit geplant ist, sollten Sie ein gemeinsames Sorgerecht beantragen und eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben. Diese muss beispielsweise vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundet werden. Geben Sie keine Sorgeerklärung ab und sind nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein.

Anmeldung zur Geburt

Ganz gleich, ob Sie Ihr Baby in der Klinik, im Geburtshaus oder zu Hause auf die Welt bringen möchten – melden Sie sich rechtzeitig in der betreffenden Einrichtung an oder suchen Sie sich frühzeitig eine kompetente Hebamme für die Hausgeburt. Die meisten Kliniken und Geburtshäuser bieten Informationsabende an. Sie können sich dann die Geburtszimmer ansehen und alles fragen, was Ihnen auf dem Herzen liegt. Haben Sie sich für eine Geburt im Krankenhaus entschieden, sollten Sie sich spätestens in der 32. bis 36. Schwangerschaftswoche dort anmelden, im Geburtshaus mindestens drei Monate vor Geburtstermin. So haben Sie noch genug Zeit, die Hebammen kennenzulernen und sich auf die Geburt vorzubereiten. Planen Sie, Ihr Kind in den eigenen vier Wänden zu bekommen, sollten Sie noch früher Kontakt zu einer erfahrenen Hebamme aufnehmen. Diese Art der Entbindung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Schwangerschaft problemlos verläuft und bei der Geburt keine Komplikationen zu erwarten sind.

Endlich ist das Baby da und alles dreht sich nur noch um den kleinen Neuankömmling. Doch auch jetzt müssen einige Formalitäten und Ämtergänge erledigt werden.

Anmeldung des Babys beim Standesamt

Melden Sie Ihren Sprössling in der ersten Woche nach seiner Geburt beim Standesamt an. Sie bekommen dann mehrere beglaubigte Geburtsurkunden ausgehändigt. In manchen Kliniken nimmt das Sekretariat Ihnen diesen Behördengang ab.

Das brauchen Sie dazu:

  • eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Hebamme (bei einer Hausgeburt oder der Geburt im Geburtshaus) über die Geburt
  • einen gültigen Personalausweis der Mutter und gegebenenfalls auch des Vaters
  • sind Mutter und Vater miteinander verheiratet, muss die Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift von ihr vorgelegt werden
  • sind die Eltern ledig, wird eine Abstammungs- beziehungsweise Geburtsurkunde der Mutter und gegebenenfalls des Vaters, eventuell ein Nachweis über eine bereits abgelegte Vaterschaftsanerkennung und eine Sorgeerklärung verlangt

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Meist wird das Einwohnermeldeamt automatisch vom Standesamt über den kleinen Neubürger unterrichtet. Erkundigen Sie sich aber sicherheitshalber, ob Sie der Behörde ebenfalls einen Besuch abstatten müssen. Für spätere Reisen können Sie sich auf dem Einwohnermeldeamt auch einen Kinderreisepass für Ihr Kleines ausstellen lassen. Dafür benötigen Sie ein biometrisches Passfoto.

Arbeitgeber über Geburt des Kindes informieren

Vermutlich wollen Sie sowieso Ihrem Chef und den Kollegen Bescheid geben, dass das Baby nun endlich da ist. Ihren Arbeitgeber müssen Sie aber in jedem Fall über den tatsächlichen Entbindungstermin informieren, denn danach berechnet sich die Mutterschutzfrist. Denken Sie daran, gegebenfalls auch den schriftlichen Antrag auf Elternzeit beizulegen.

Kindergeld und Elterngeld beantragen

Elterngeld wird rückwirkend nur drei Monate gezahlt. Deshalb sollten Sie es gleich nach der Geburt Ihres Babys beantragen. Nicht zu lange warten sollten Sie auch mit dem Antrag auf Kindergeld. Den Antrag müssen Sie bei der Familienkasse oder beim Arbeitsamt stellen. Das Formular dafür gibt es im Internet zum Herunterladen.

Angabe des Familiennamens

Wie soll das Baby heißen? Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind, aber tragen Sie unterschiedliche Familiennamen, müssen Sie spätestens einen Monat nach Babys Geburt den gewünschten Familiennamen Ihres Nachwuchses beim Standesamt eintragen lassen. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, erhält das Kind grundsätzlich dessen Familiennamen. Soll das Kind den Namen des anderen Elternteils bekommen, kann dieser mit Einwilligung beider Elternteile eingetragen werden.

Anmeldung bei der Krankenversicherung

Ihr Baby ist automatisch krankenversichert, sobald es das Licht der Welt erblickt hat. Haben Sie eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, wird Ihr Kleines kostenlos mitversichert. Ist ein Elternteil jedoch privat versichert und der andere gesetzlich, kann das Baby nicht kostenlos bei der gesetzlichen Kasse mitversichert werden, wenn der privat Versicherte das höhere Einkommen hat. Ist dies der Fall, muss die private Krankenversicherung Ihr Kind ohne Risikoprüfung aufnehmen, aber gegen einen eigenen Beitrag. Innerhalb von zwei Monaten sollten Sie dann Ihr Kleines bei der Versicherung mit einer Geburtsurkunde anmelden.