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Viele Eltern geraten bereits in Panik, wenn sie das Wort "Elterngeld" nur hören. Jeder kennt abschreckende Geschichten über komplizierte Anträge. Für Mütter und Väter, die schnell wieder in den Beruf zurückkehren möchten, wird es noch kniffliger. Sie können zwischen mehreren Fördermodellen wählen oder sie auch kombinieren: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Hört sich nach jeder Menge Papierkrieg an? Alles halb so wild. Wer sich auskennt, kann Stolperfallen umgehen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Elterngeld.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, egal, ob sie vor der Geburt berufstätig waren oder nicht. Elterngeld gibt es nicht nur für die eigenen, leiblichen Kinder, sondern auch für die Kinder des Ehepartners. In bestimmten Fällen kann es außerdem für Adoptivkinder, Enkel und Urenkel, Nichten und Neffen oder eigene Geschwister Elterngeld geben.

Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld ist, dass Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich selbst um das Kind kümmern. Wohnt das Kind etwa bei der Mutter, bekommt der Vater kein Elterngeld und umgekehrt. Lebt das Paar getrennt, kümmert sich aber gemeinsam um das Kleine, muss das Kind mindestens ein Drittel der Zeit bei jedem Partner wohnen. Übernachtet das Kind beispielsweise nur gelegentlich übers Wochenende beim Vater, bekommt er kein Elterngeld.

Während des Elterngeld-Bezuges darf man nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Für Studierende oder Auszubildende gilt diese Zeitbeschränkung allerdings nicht. Sie dürfen beliebig viel Zeit für ihre Ausbildung aufwenden.

Zudem muss die Familie in Deutschland leben. Für Familien, die im Ausland leben, gibt es folglich kein Elterngeld. Man muss kein deutscher Staatsbürger sein, um Elterngeld zu bekommen. Je nach Nationalität gelten unterschiedliche Regelungen.

Erhalten Selbständige auch Elterngeld?

Ja. Waren Sie vor der Geburt teilweise selbstständig und teilweise angestellt tätig, werden die für das Elterngeld entscheidenden zwölf Monate ebenfalls nach den Regelungen für Selbstständigen ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit Ihrer Selbstständigkeit weniger verdient haben als in Ihrem Angestellten-Job oder sogar Verluste gemacht haben. Bei der Einkommensberechnung wird aber selbstverständlich auch das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit mit berücksichtigt.

Bei Selbstständigen ist der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Ihre Steuererklärung machen. In der Praxis berechnet sich das Elterngeld bei den meisten Selbständigen anhand der Einkünfte im das letzten Kalenderjahr. Dazu muss der entsprechende Steuerbescheid vorgelegt werden. Ist der noch nicht vorhanden, kann man das Einkommen auch durch den vorherigen Steuerbescheid, eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz belegen. Auf Basis dieser Unterlagen berechnet die Elterngeldstelle vorläufig die Höhe der Leistungen. Der Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt muss trotzdem nachgereicht werden und erst dann wird die Höhe des Elterngeldes endgültig berechnet.

Eine Sonderregelung gilt, wenn der oder die Selbstständige in dem Veranlagungszeitraum niedrigere Einkünfte als üblich hatte, weil er oder sie krank, schwanger oder im Mutterschutz war oder für ein älteres Kind in den ersten 14 Lebensmonaten Elterngeld erhalten hat. In diesen Fällen kann er oder sie beantragen, dass nicht der letzte, sondern der vorletzte Veranlagungszeitraum (in dem ja ein höherer Gewinn vorlag) für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird, sodass das Elterngeld höher ausfällt.
Das Einkommen während des Elterngeldbezugs berechnet das Amt folgendermaßen: Zuerst gibt der oder die Selbstständige mit dem Elterngeld-Antrag eine Prognose über die voraussichtlichen Einnahmen ab und das Elterngeld wird aufgrund dieser Angaben zunächst nur vorläufig gezahlt. Anschließend muss das tatsächliche Einkommen nachgewiesen werden – beispielsweise mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. Dabei zieht die Elterngeldstelle pauschal 25 Prozent der Einnahmen als Betriebskosten ab. Auf Antrag können aber auch die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Wurde aufgrund der vorläufigen Berechnungen zu viel oder zu wenig Elterngeld ausbezahlt, muss Geld zurückgezahlt werden oder es erfolgen Nachzahlungen.

Wie unterscheiden sich Basiselterngeld und ElterngeldPlus?

Basiselterngeld können Eltern nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch nehmen. Ein Elternteil alleine kann jedoch höchstens zwölf Monate lang Basiselterngeld beziehen. Wenn das Paar für die vollen 14 Monate Basiselterngeld erhalten will, muss es also der andere Elternteil für mindestens zwei Monate beanspruchen – die sogenannten Partnermonate. Das Elterngeld muss nicht an einem Stück und nacheinander, sondern kann auch abwechselnd oder gleichzeitig beansprucht werden. Während der Elternzeit kann der jeweilige Elternteil bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Jeder Zuverdienst wird aber auf das Elterngeld angerechnet. Es gibt keinen Freibetrag, den man anrechnungsfrei dazuverdienen darf.

Das ElterngeldPlus soll einen schnelleren Einstieg in die Teilzeitarbeit ermöglichen. Als Faustregel kann man sagen: Das ElterngeldPlus ist bis zu einer entsprechenden Einkommenshöhe halb so hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt. Aus jedem Basiselterngeld-Monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Arbeiten Mutter und/oder Vater nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, können sie das ElterngeldPlus also maximal 28 Monate lang in Anspruch nehmen. Erfüllen Eltern die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus, erhält jeder Elternteil zusätzlich vier Monate ElterngeldPlus. Auch beim ElterngeldPlus wird das Einkommen voll angerechnet. Für berufstätige Eltern ist es trotzdem vorteilhafter, weil es länger gezahlt wird und die Gesamtsumme dadurch höher ausfällt als beim Basiselterngeld.

Aber: Ab einer gewissen Einkommenshöhe bekommen Eltern beim ElterngeldPlus insgesamt weniger Geld vom Staat, als Eltern, die während der Elternzeit nicht arbeiten und Basiselterngeld beantragen. Unser Tipp deshalb: Die voraussichtlichen Leistungen vorher mithile des Elterngeldrechners berechnen oder in der örtlichen Beratungsstelle nachfragen.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Paare können einen Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen Monaten ElterngeldPlus je Elternteil beantragen. Vorausgesetzt beide Elternteile arbeiten gleichzeitig mindestens in vier aufeinanderfolgenden Monaten 25 bis 30 Stunden in der Woche. Auch Alleinerziehende können die vier Bonusmonate beziehen, wenn sie in Teilzeit arbeiten.

Kann man die Modelle kombinieren?

Es ist möglich, Basiselterngeld und ElterngeldPlus zu kombinieren: So kann die Mutter zum Beispiel in den ersten sechs Monaten nicht arbeiten und das volle Basiselterngeld beziehen und nach einem halben Jahr wieder in Teilzeit arbeiten und auf das ElterngeldPlus umsteigen. Sie erhält dann ihr Gehalt und zusätzlich das ElterngeldPlus. Das beträgt höchstens die Hälfte des maximal möglichen Basiselterngeldes, das der Mutter ohne Erwerbseinkommen zustünde. Arbeitet der Mann ebenfalls in Teilzeit, kann das Paar zusätzlich noch den Partnerschaftsbonus beantragen.

Beispiele zu den verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten:

Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Es gibt vier zusätzliche Elterngeld-Monate, wenn Mutter und Vater gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochstunden arbeiten (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Es gibt vier zusätzliche Elterngeld-Monate, wenn Mutter und Vater gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochstunden arbeiten (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Wie wird das Elterngeld berechnet?

Egal für welche Variante sich die Eltern entschieden haben. Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich immer anhand des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Hatten Sie beispielsweise vor der Geburt 2000 Euro netto und haben Sie nach der Geburt kein Einkommen mehr, beträgt dieser Einkommensverlust 2000 Euro. Haben Sie dagegen nach der Geburt aufgrund einer Teilzeittätigkeit noch 800 Euro netto, beträgt Ihr Einkommensverlust 1200 Euro.

Als Berechnungsgrundlage für das ursprüngliche Einkommen gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate, in denen die Frau schwangerschaftsbedingt krank oder im Mutterschutz war, werden hier nicht berücksichtigt, wenn sie in dieser Zeit weniger Einkommen hatte als üblich. Auch Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind ausbezahlt wurde oder (bei Männern) Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde, zählen nicht. Stattdessen gelten die vorangegangenen Monate. Haben Sie in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz gearbeitet, wird dieses Einkommen nur berücksichtigt, wenn Sie dort auch Steuern gezahlt haben.

Wer vor der Geburt zwischen 1.000 und 1.200 Euro netto verdient hat, bekommt 67 Prozent des Einkommensverlustes ersetzt. Bei einem vorgeburtlichen Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro liegt der Prozentsatz zwischen 65 und 67 Prozent. Wer 1.240 Euro netto oder mehr verdient hat, erhält 65 Prozent des Einkommensverlustes. Maximal gibt es jedoch 1.800 Euro Basiselterngeld bzw. 900 Euro ElterngeldPlus.

Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro netto steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent des Einkommensverlustes. Der Mindestsatz beläuft sich auf 300 Euro. Dieses Mindestelterngeld bekommen alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und nicht mehr als 30 Stunden die Woche arbeiten. Die 300 Euro gibt es auch, wenn man vor der Geburt überhaupt kein Einkommen hatte, sodass durch die Geburt auch kein Geld wegfällt, beispielsweise bei Studierenden, Hausfrauen und Hausmännern. Das gilt auch für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer älteren Kinder nicht gearbeitet haben.

Wie berechnet sich das ElterngeldPlus?

Das ElterngeldPlus berechnet sich genauso wie das Basiselterngeld. Es werden also zwischen 65 und 100 Prozent des Einkommensverlustes gezahlt. Allerdings beträgt das ElterngeldPlus monatlich höchstens die Hälfte des maximal möglichen Basiselterngeldes. Das ist der Betrag, den man als Basiselterngeld bekommt, wenn man nach der Geburt überhaupt nicht erwerbstätig ist. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum ausgezahlt.

Wie sieht es aus, wenn Geschwister da sind?

Für Familien mit mehreren Kindern greift der sogenannte Geschwisterbonus. Das bedeutet: Das Elterngeld wird um zehn Prozent erhöht, mindestens aber um 75 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise um 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Dieser erhöhte Betrag wird bezahlt, solange mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahre alt ist. Bei zwei oder mehr Geschwistern reicht es, wenn mindestens zwei der Geschwister noch nicht sechs Jahre alt sind. Bei Mehrlingsgeburten, also Zwillingen, Drillingen usw., erhöht sich das Basiselterngeld um monatlich 300 Euro pro Mehrlingskind, das ElterngeldPlus um 150 Euro.

Wie funktioniert die Antragstellung?

In immer mehr Bundesländern kann der Antrag im Internet gestellt werden. Details und die Möglichkeit zur Online-Antragstellung finden Sie unter www.elterngeld-digital.de.
Ist noch kein Online-Antrag möglich, müssen Sie das Elterngeld schriftlich beantragen. Dazu müssen Sie das für Ihr Bundesland vorgesehene Formular verwenden. Dieses können Sie auf dem Familienportal des Familienministeriums herunterladen. Sie bekommen es aber auch direkt bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle, vielen Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Geburtskliniken. Wichtig: Der andere Elternteil muss den Antrag immer mit unterschreiben, auch wenn er selbst einen eigenen Antrag stellt oder gar kein Elterngeld beantragen will.

Jeder Elternteil kann nur einmal Elterngeld beantragen, auch bei Mehrlingen. Möglich ist das ab der Geburt des Kindes. Der Antrag kann bis zum Ende des Bezugszeitraums für die Zukunft geändert werden. Rückwirkend wird das Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate gezahlt. Wurde das Elterngeld bereits ausgezahlt, ist eine rückwirkende Änderung nur noch in Härtefällen möglich. Ausnahme: Bereits ausgezahltes ElterngeldPlus kann rückwirkend auf Basiselterngeld erhöht werden.

Der Antrag muss bei der zuständigen Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes bzw. über das Online-Portal www.elterngeld-digital.de eingereicht werden.

Er muss enthalten:

  • die Geburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung des Kindes,
  • Einkommensnachweise – bei Arbeitnehmerinnen Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes, bei Arbeitnehmern Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate vor der Geburt und bei Selbstständigen der letzte Steuerbescheid
  • Außerdem gegebenenfalls:
  • eine Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • einen Nachweis über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder – bei Selbstständigen – eine Eigenerklärung zur geplanten Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs (das tatsächliche Einkommen muss am Ende des Bezugszeitraums nachgewiesen werden, eventuell werden dann Rück- oder Nachzahlungen fällig)
  • ein Attest, falls die Mutter schwangerschaftsbedingt krank war.

Zudem können je nach Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein. Bis das Elterngeld bewilligt ist, kann es zwischen einem und drei Monaten dauern.

Worauf muss man beim Antragstellen besonders achten?

Wichtig ist, keine Details zu verschweigen. Auch nach der Antragstellung müssen Sie die Elterngeldstelle schnellstmöglich über Änderungen informieren, die für die Berechnung des Elterngeldes wichtig sind, beispielsweise bei einem Umzug, einer neuen Bankverbindung, wenn das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt oder wenn sich Ihre Arbeitszeit oder Ihr Einkommen ändern.

Und: Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Bei falschen Angaben, verheimlichten Details oder fehlender Mitwirkung der Antragsteller können die Elterngeldstellen Bußgelder in Höhe von bis zu 2.000 Euro verhängen. Außerdem müssen unrechtmäßig erhaltene Gelder zurückgezahlt werden. Deshalb sollten sich Eltern im Vorfeld gut informieren.

Wie wird das Elterngeld mit anderen Sozialleistungen verrechnet?

Arbeitslosengeld I, Krankengeld: Bis zu 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus sind anrechnungsfrei und haben keinen weiteren Einfluss auf die Höhe der Leistungen.

Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Sozialhilfe, Kinderzuschlag: Das Elterngeld wird immer (auch der Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus) voll als Einkommen angerechnet. Grund: Hartz IV setzt Hilfsbedürftigkeit voraus und somit die vorherige Ausschöpfung aller Mittel. Deswegen gilt das Elterngeld hier auch als Einkommen.

Ausnahme: Wenn Elterngeldberechtigte Hartz IV oder Sozialhilfe erhalten und zusätzlich vor der Geburt erwerbstätig waren, gibt es den so genannten Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht dem Einkommen vor der Geburt, aber höchstens wieder 300 Euro. Bis zu dieser Grenze wird das Elterngeld nicht angerechnet. Elterngeld-Zahlungen oberhalb des Freibetrags bzw. der 300 Euro werden voll auf die Sozialleistungen angerechnet, die Leistungen werden also entsprechend gekürzt.

Wohngeld, BAföG etc.: Erst, wenn der Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus überschritten wird, wird das Elterngeld hier als Einkommen berücksichtigt. Dabei werden die Erhöhungen bei Mehrlingsgeburten oder Geschwisterkindern nicht als zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen angerechnet.