Gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes dürfen sich an Scharlach erkrankte und verdächtige Personen nicht in Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten beziehungsweise dort arbeiten (zum Beispiel Kindertagesstätte, Kindergarten, Schule, Hort, Kantinen, Restaurants, Lebensmittelfabriken). In den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen müssen Ärzte jeden Erkrankungsfall dem Gesundheitsamt melden.
Nach Beginn einer Antibiotika-Therapie erlischt die Ansteckungsfähigkeit und die erkrankten Personen können am nächsten Tag wieder eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen. Zum Vergleich: Ohne Therapie sind Erkrankte bis zu drei Wochen lang ansteckend!
Bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts war das akute rheumatische Fieber (ARF) eine der führenden Todesursachen bei Kindern und Jugendlichen und zudem die häufigste Ursache von Herzkrankheiten bei jungen Erwachsenen. Aufgrund der Antibiotika-Therapie sieht man dieses Krankheitsbild heute jedoch nur noch selten.
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13.09.2005, aktualisiert am 21.07.2011
Bildnachweis: Banana Stock/RYF
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