Eltern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Das gilt für deutsche Eltern ebenso wie für Eltern, die EU-Bürger, Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Für Ausländer, die aus anderen Staaten kommen, gelten besondere Regelungen.
Anspruchsberechtigt können neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief-, Groß- oder Pflegeeltern sein. Allerdings kann immer nur eine Person Kindergeld für das entsprechende Kind erhalten. Und das ist grundsätzlich die, in deren Haushalt das Kind lebt und von der es hauptsächlich betreut und versorgt wird.
Bei Alleinerziehenden erhält nur der Elternteil Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt.
Das Kindergeld muss immer schriftlich beantragt werden, und zwar bei der zuständigen Familienkasse, die sich oft im Gebäude der ortsansässigen Agentur für Arbeit befindet. Die Anschrift der für Sie zuständigen Familienkasse finden Sie auf www.familien-wegweiser.de* unter dem Navigationspunkt „Familie regional“. Angehörige des öffentlichen Dienstes, wie Beamte und Empfänger von Versorgungsbezügen, stellen den Antrag bei der Stelle, die auch sonst ihre Bezüge festsetzt.
Unser Tipp: Das Antragsformular schon zum Ende der Schwangerschaft anfordern oder aus dem Internet herunterladen (www.familienkasse.de*: „Antrag Kindergeld KG1“ für das erste Kind oder „Antrag Kindergeld KG1k“ für ein weiteres neugeborenes Kind) und so weit wie möglich ausfüllen. Ist das Baby da, können Sie den Antrag schnell versandfertig machen. Der Vorteil: Je eher Ihr Antrag vorliegt, desto früher landet das Geld auf Ihrem Konto.
Sobald Ihr Kind auf der Welt ist, können Sie Kindergeld beantragen. Doch keine Sorge, falls Sie nicht sofort dazu kommen. Der Anspruch auf Kindergeld verjährt erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Ihr Kind geboren wurde. Aufpassen müssen Sie in dieser Hinsicht beim Elterngeld. Diese familienpolitische Leistung wird leider nur für drei Monate rückwirkend gezahlt.
Das Kindergeld wird monatlich gezahlt, per Überweisung auf Ihr Konto.
Seit dem 01.01.2010 gibt es für das 1. und 2. Kind je 184 €, für das 3. Kind 190 € und für jedes weitere 215 € pro Monat.
Die Zahlung kann sowohl am Anfang als auch am Ende eines Monats erfolgen. Sie wollen es genauer wissen? Werfen Sie einen Blick auf Ihre Kindergeldnummer: Ist die letzte Zahl eine 1, bekommen Sie das Geld am Anfang, ist die letzte Zahl eine 9, bekommen Sie das Geld am Ende des jeweiligen Monats.
Ja, allerdings nur einen so genannten Kurzantrag.
Grundsätzlich ab Geburt Ihres Kindes bis zu seinem 18. Geburtstag.
Für Kinder über 18 gibt es Kindergeld bis zum 25. Geburtstag,
bis zum 21. Geburtstag,
Ist ein Kind behindert und deshalb nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, bekommen die Eltern das Kindergeld ohne zeitliche Begrenzung. Allerdings muss die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt.
Wichtige Neuerung: Seit dem 01.01.2012 gibt es die „Einkünfte- und Bezügegrenze“ nicht mehr. Das heißt, durchlaufen Ihre volljährigen Kinder die erste Berufsausbildung oder ihr erstes Studium, wird nicht mehr geprüft, wie hoch deren Einkommen ist. Sie oder Ihre Kinder erhalten auf Antrag weiterhin das volle Kindergeld. Hängen Ihre Kinder noch eine zweite Ausbildung dran, gibt es Kindergeld, wenn
Bis zum 31.12.2011 galt, dass Kindergeld nur dann gezahlt wurde, wenn das Jahreseinkommen der volljährigen Kinder in Schul- oder Berufsausbildung nicht mehr als 8004 € betrug.
Der Kinderzuschlag ist für Eltern gedacht, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Bedarf (also das, was sie notwendigerweise zum Leben brauchen) abdecken, aufgrund des Bedarfs ihrer Kinder aber Anspruch auf Arbeitslosengeld II (auch ALG II oder Hartz-IV genannt) bzw. Sozialgeld/Sozialhilfe hätten.
Eltern, die kein eigenes Einkommen haben und ausschließlich ALGII oder Sozialgeld beziehen, erhalten keinen Kinderzuschlag.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für unverheiratete Kinder unter 25, die in ihrem Haushalt leben, wenn
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 € pro Kind und Monat. Er wird zusammen mit dem Kindergeld überwiesen und muss schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Das übliche Arbeitslosengeld beträgt 60% des Nettoleistungsentgeltes. Wer kindergeldberechtigte Kinder hat, erhält den erhöhten Leistungssatz von 67 %. Arbeitslosengeld-II-(im Volksmund Hartz-IV)-Empfängern wird das Kindergeld angerechnet. Das heißt, die Summe, die an ALG II bezogen wird, wird gegebenenfalls um das gesamte Kindergeld gekürzt.
Unsere Verfassung schreibt die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages vor, der das sächliche Existenzminimum (Essen, Kleidung etc.) von Kindern umfasst und den Bedarf für ihre Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Diese Freistellung erfolgt pro Kalenderjahr zunächst immer durch Auszahlung des Kindergeldes, kann letztlich aber auch durch den Kinderfreibetrag geschehen. Der Kinderfreibetrag ist also ein Steuerfreibetrag. Für zusammen veranlagte Ehegatten beträgt er 7008 € pro Kind und Jahr.
Interessant im Sinne einer höheren steuerlichen Entlastung ist er meist nur für besserverdienende Eltern. Bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob das Existenzminimum der Kinder durch das erhaltene Kindergeld steuerfrei gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und mit dem Kindergeldanspruch verrechnet. Grob vereinfacht lässt es sich so darstellen: Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag – erhaltenes Kindergeld = Erstattungsbetrag. Was bedeutet, dass letztendlich alle Eltern steuerlich so behandelt werden, wie es für ihre Familie am günstigsten ist.
Für Ehepaare, die ein Kind haben, führt der Kinderfreibetrag dann zu einer höheren steuerlichen Entlastung als das Kindergeld, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen (bei Anwendung der Splittingtabelle) einen Betrag von ca. 63.500 € übersteigt. Für Alleinerziehende mit einem Kind ist dies bei einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 33.500 € der Fall.
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Anke Gasch / www.baby-und-familie.de;
05.08.2005, aktualisiert am 06.07.2012
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